Aktuelle Gebührenordnung der Musikschule Südlohn-Oeding e.V.

Die Gebührenordnung zum downloaden finden Sie hier.

§ 1 - Gebührenpflicht


  1. Die Musikschule erhebt von den Teilnehmern an den Lehrveranstaltungen Unterrichtsgebühren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich schriftlich an die zuletzt angegebene Adresse. Wurde der Musikschule eine elektronische Adresse mitgeteilt (z.B. Email), können die Abrechnungen auch elektronisch (z.B. Email) versandt werden, wenn nichts anderes mitgetielt wurde.
  2. Gebührenschuldner sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die vierteljährlich zum 15.02/15.05./15.08. und 15.11. eines jeden Jahres aufgrund der vom Zahlungspflichtigen erteilten Lastschriftermächtigung durch die Gemeindekasse Südlohn eingezogen werden.
  4. Die Abmeldung von der Musikschule ist jeweils zum 30.06. und zum  31.12. möglich. Die Abmeldung muss bis zum 31.10. bzw. 31.12. schriftlich beim Schulbüro erfolgen.  In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen durch den Leiter der Musikschule zugelassen werden.
  5. Die Gebühren werden auch in der Ferienzeit erhoben. Fällt der Unterricht infolge Krankheit von Lehrkräften bzw. Lehrermangels aus, so erfolgt ab der dritten Woche eine volle Gebührenbefreiung.

 

§ - 2 Höhe der Gebühren


1. Musikalische Früherziehung/Musikalische Grundausbildung:

  • Tarif 1.1. Musikalische Früherziehung TN aus der Gemeinde: jährlich 355,20 € /monatlich 29,60€
    Tarif 1.1. Musikalische Früherziehung TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 444,00 € /monatlich 37,00 €
     
  • Tarif 1.2. Musikalische Grundausbildung TN aus der Gemeinde: jährlich 355,20 € /monatlich 29,60 €
    Tarif 1.2. Musikalische Grundausbildung TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 444,00 € /monatlich 37,00 €
     

2. Instrumentalunterricht:

          Gruppenuntericht:

  • Tarif 2.1. mit 3 und mehr Schülern (45 Min.) TN aus der Gemeinde: jährlich 411,60 € /monatlich 34,30 €
    Tarif 2.1. mit 3 u. mehr Schülern (45 Min.) TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 512,40 € /monatlich 42,70 €
     
  • Tarif 2.2. mit 2 Schülern (45 Min.) TN aus der Gemeinde: jährlich 564,00 € /monatlich 47,00 €
    Tarif 2.2. mit 2 Schülern (45 Min.) TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 699,60 € /monatlich 58,30 €
     
  • Tarif 2.3. mit 2 Schülern (25 Min.) TN aus der Gemeinde: jährlich 411,60 € /monatlich 34,30 €
    Tarif 2.3. mit 2 Schülern (25 Min.) TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 512,40 € /monatlich 42,70 €

 

          Einzelunterricht:

  • Tarif 2.4. Einzelunterricht (45 Min.) TN aus der Gemeinde: jährlich 1.152,00€ /monatlich 96,00 €
    Tarif 2.4. Einzelunterricht (45 Min.) TN außerhalb der Gemeinde:  -* / -*
  • Tarif 2.5. Einzelunterricht (25 Min.) TN aus der Gemeinde: jährlich 574,80€ /monatlich 47,90 €
    Tarif 2.5. Einzelunterricht (25 Min.) TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 722,40 € /monatlich 60,20 €

Hinweise:
Die monatlichen Beiträge sind nur nachrichtlich ausgewiesen. Die Abbuchungen erfolgen quartalsweise. Diese Gebührensätze gelten ab dem 01.07.2023.

* Einzelunterricht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.4. wird ausschließlich für Teilnehmer aus der Gemeinde und nur ausnahmsweise, z.B. bei besonderer Förderwürdigkeit oder zur Vorbereitung auf ein Musikstudium, und nur nach Rücksprache mit dem Leiter der Musikschule für einen zeitlich begrenzten Rahmen erteilt.

 

3. Kurse, Projekte, Workshops

Kurse (z.B. Schnupperkurse), Projekte, Workshops werden gesondert angeboten und abgerechnet.

 

§ 3 - Gebührenermäßigung


1. Teilnehmerermäßigung:  Bei Teilnahme mehrer Mitglieder einer Familie am Hauptfachunterricht der Musikschule ermäßigen sich die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 für das zweite und jedes weitere Mitglied um 10 %, wobei nur das günstigere Fach ermäßigt wird.

2. Mehrfächerermäßigung: Erhält ein Teilnehmer in mehr als einem Fach Unterricht, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 für das zweite und jedes weitere Fach um 10 %, wobei nur das günstigere Fach ermäßigt wird.

3. Gebührenermäßigung: In besonderen Fällen, z.B. bei offenbarer Härte oder bei herausragenden Leistungen, können Ausnahmen zur Gebührenordnungen zugelassen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Leiter der Musikschule. Schnupperangebote sind von der Gebührenermäßigung ausgenommen.

4. Kurse, Projekte: Für Kurse, Projekte und Workshops im Sinne § 2 Abs. (3) können keine Ermäßigungen gewährt werden.

 

§ 4 - Inkrafttreten


Diese Gebührenordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.